Das so genannte „MOSS-Verfahren“ (Mini-One-Stop-Shop), das bisher nur für TRFE-Dienstleistungen (Telekommunikation-, Fernseh-, Rundfunk-, und elektronisch erbrachte Dienstleistungen) galt, soll demnach ab 2018 für weitere Dienstleistungen und voraussichtlich ab 2021 auch für physische Waren gelten, also den gesamten grenzüberschreitenden B2B-Geschäftsverkehr umfassen. „Dadurch werden auch die Kosten für die Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften für die Unternehmen deutlich verringert“, sagt Wagner. Die EU-Kommission gehe hierbei von etwa insgesamt 2,3 Milliarden Euro Ersparnis aus. Unternehmen, die für das MOSS-Verfahren angemeldet sind, müssen nicht in jedem EU-Mitgliedstaat einzeln und nach den individuellen Steuersätzen und Vorschriften ihre Umsatzsteuer erklären. Es genügt eine gesammelte Steuererklärung an die jeweils zuständige Finanzbehörde. Dies spart Zeit und Geld.
MOSS: Anmeldung nicht vergessen!
Wichtig: Ohne Antrag kein MOSS-Verfahren! Die Anwendung des einfacheren MOSS-Verfahrens muss von den Unternehmen zuvor beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. „Die Vogel-Strauß-Taktik ist an dieser Stelle besonders gefährlich“, mahnt Wagner. „Wer beispielsweise TRFE-Umsätze mit polnischen Endverbrauchern gemacht hat und diese nicht dort zum geltenden Umsatzsteuersatz versteuert, begeht Steuerhinterziehung in Polen. Daran ändert sich auch nichts, wenn diese Umsätze ohne MOSS-Anmeldung ersatzweise in Deutschland besteuert werden.“ Gerade die Besteuerung elektronischer Dienstleistungen und der Onlineshops, die weltweit immer wichtiger werden, sei in letzter Zeit verstärkt in den Fokus der Steuerbehörden gerückt und Teil internationaler Bemühungen für mehr Steuergerechtigkeit und eine flächendeckende Steuererhebung. Damit steigt das Risiko, dass Steuerhinterziehungen – auch wenn sie unbeabsichtigt sind – entdeckt werden.